Die Steuerfrage entscheidet in der Praxis häufiger über «Firma oder privat» als jede andere. Und die Antwort ist unbequem für alle, die Bitcoin gerne in die Firma legen würden: Für eine reine Anlage des Inhabers ist das Privatvermögen in der Schweiz steuerlich fast immer die bessere Adresse. Es gibt gute Gründe, Bitcoin trotzdem in der Firma zu halten, aber sie sind nicht steuerlich.
Dieser Beitrag zeigt, was auf beiden Ebenen anfällt, und rechnet ein Beispiel durch. Ich bin Buchhalter, nicht Steuerberater; wo die Praxis kantonal abweicht oder unklar ist, steht das dabei.
Gewinnsteuer. Bitcoin im Geschäftsvermögen ist steuerlich bewegliches Kapitalvermögen. Gewinne aus dem Verkauf sind steuerbarer Reingewinn, Verluste und Wertberichtigungen sind abzugsfähig. Das gilt für Bund (Art. 58 DBG) und Kantone (Art. 24 StHG). Es gibt keinen steuerfreien Kapitalgewinn auf Stufe Firma, egal wie lange gehalten wurde.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Bei Bewertung zu Anschaffungskosten (Teil 1) fällt die Gewinnsteuer erst beim Verkauf an. Bei Bewertung zum Marktwert fällt sie jedes Jahr auf die Aufwertung an, ob verkauft wird oder nicht. Wer die Firma Bitcoin als langfristige Reserve halten lässt, wählt aus diesem Grund fast immer die Anschaffungskosten.
Kapitalsteuer. Die Kantone erheben eine Steuer auf dem Eigenkapital der Firma. Ein Bitcoin-Bestand erhöht das Eigenkapital nur, soweit er in der Bilanz steht. Bei Anschaffungskosten bleibt der Mehrwert stille Reserve und ist von der Kapitalsteuer nicht erfasst. [Prüfen: Einzelne Kantone rechnen bei der Kapitalsteuer stille Reserven nicht auf; die Praxis ist kantonal.]
Mehrwertsteuer. Keine, weder beim Kauf noch beim Verkauf, wie in Teil 2 beschrieben. Bitcoin als Zahlungseingang für eigene Leistungen ist ein anderer Fall.
Eine Verrechnungssteuer auf dem blossen Halten gibt es nicht. Sie kommt erst ins Spiel, wenn der Gewinn an den Inhaber ausgeschüttet wird.
Wer Bitcoin in der Firma hält, um der privaten Vermögenssteuer zu entgehen, hat ein Missverständnis. Der Inhaber versteuert die Aktien oder Stammanteile seiner Firma als Vermögen. Für nicht kotierte Gesellschaften bewerten die Kantone nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben 28), und dort werden Wertschriften zum Verkehrswert in den Substanzwert eingerechnet, nicht zum Buchwert. Die stille Reserve auf Bitcoin, die in der Bilanz nicht sichtbar ist, ist in der Vermögenssteuer des Inhabers sichtbar.
Bei einer operativen Firma wird der Unternehmenswert typischerweise nach der Praktikermethode berechnet (zweimal Ertragswert plus Substanzwert, durch drei). Ein Bitcoin-Bestand fliesst in den Substanzwert ein, also zu einem Drittel, was in einzelnen Konstellationen tiefer sein kann als die volle private Vermögenssteuer. Bei einer Firma, die im Wesentlichen nur Vermögen verwaltet, wird aber der reine Substanzwert herangezogen, und der Vorteil verschwindet. Das ist kantonal und im Einzelfall zu prüfen; als Grund für die Firma taugt es nicht.
Das ist die Zahl, an der sich alles entscheidet. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Das gilt für Bitcoin, den eine Privatperson kauft und später mit Gewinn verkauft. Es fällt keine Einkommenssteuer an. Verluste sind spiegelbildlich nicht abzugsfähig.
Was privat anfällt:
Vermögenssteuer auf dem Bestand per 31. Dezember, zum Steuerwert der ESTV-Kursliste. Je nach Kanton und Vermögen zwischen etwa 0.1 % und 1 % pro Jahr.
Einkommenssteuer nur auf Erträgen, etwa aus Staking oder Lending. Auf dem blossen Halten und Verkaufen von Bitcoin: nichts.
Die eine Einschränkung: Wer so handelt, dass die Steuerverwaltung ihn als gewerbsmässigen Händler einstuft, versteuert die Gewinne als Einkommen und zahlt AHV darauf. Die Kriterien stammen aus dem Kreisschreiben 36 der ESTV und werden sinngemäss auf Bitcoin angewendet: kurze Haltedauer, hohes Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Bestand, Fremdfinanzierung, Derivate, Handel als Lebensunterhalt. Wer kauft, hält und selten verkauft, ist davon weit entfernt. Wer täglich mit Hebel handelt, nicht.
Ein Inhaber hat CHF 100'000 nach Steuern zur Verfügung: in der Firma als thesaurierter Gewinn. Er will damit Bitcoin kaufen und geht davon aus, dass sich der Wert in fünf Jahren verdoppelt. Kanton Zürich, vereinfacht, gerundet, ohne Vermögenssteuer (die fällt in beiden Varianten in ähnlicher Höhe an).
Variante Firma. Die Firma kauft für 100'000, verkauft für 200'000. Gewinn 100'000. Gewinnsteuer rund 20 % (Bund und Kanton Zürich zusammen, effektiv): 20'000. Verbleiben 180'000 in der Firma. Will der Inhaber das Geld privat, schüttet die Firma es als Dividende aus. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt die Teilbesteuerung: beim Bund sind 70 % der Dividende steuerbar, im Kanton Zürich 50 %. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % auf dem steuerbaren Teil ergibt das grob 20 % Steuer auf der Dividende; auf 80'000 Gewinnanteil sind das etwa 16'000. Die Verrechnungssteuer von 35 % wird zurückerstattet, ist also Liquidität, nicht Kosten. Netto beim Inhaber aus 100'000 Gewinn: rund 64'000.
Variante privat. Der Inhaber schüttet die 100'000 zuerst aus (Teilbesteuerung, etwa 20'000 Steuer), kauft privat für 80'000, verkauft für 160'000. Kapitalgewinn 80'000, steuerfrei. Netto beim Inhaber: 80'000 Gewinn.
Der Unterschied von rund 16'000 auf 100'000 Gewinn ist die Gewinnsteuer auf Stufe Firma, die es privat nicht gibt. Bei höheren Renditen wächst der Abstand, weil die Firma auf jeden Franken Gewinn Steuer zahlt und der Private auf keinen.
Das Beispiel ist bewusst grob. Es ignoriert die Vermögenssteuer, die Kapitalsteuer, den Zinsvorteil aus dem Steueraufschub in der Firma und die kantonalen Unterschiede in der Teilbesteuerung. [Prüfen durch Steuerberater: Sätze und Teilbesteuerungsquoten für den konkreten Kanton.] Die Richtung ändert sich dadurch nicht.
Wenn das Privatvermögen steuerlich besser ist, warum überhaupt Bitcoin in der Firma? Aus meiner Praxis vier Gründe, die alle nicht steuerlich sind:
Das Geld ist in der Firma und soll dort bleiben. Eine Ausschüttung kostet heute Steuer. Wer die Reserven ohnehin in der Firma lässt, für Investitionen, Krisen oder eine spätere Nachfolge, vergleicht nicht «Firma versus privat», sondern «Bitcoin versus Bankkonto in der Firma». Das ist eine andere Frage, und die Steuer ist in beiden Fällen gleich.
Die Firma soll eine Reserve haben, die nicht vom Inhaber abhängt. Bei mehreren Gesellschaftern oder einer geplanten Nachfolge gehört die Reserve der Firma, nicht einer Person.
Der spätere Verkauf der Firma. Wer seine Aktien privat mit Gewinn verkauft, realisiert einen steuerfreien Kapitalgewinn, auch auf dem Bitcoin-Mehrwert, der in der Firma steckt. Der Käufer wird die latente Gewinnsteuer im Preis abziehen; und eine Firma, die im Wesentlichen aus Bitcoin besteht, wird steuerlich anders behandelt als eine operative. [Prüfen: Abgrenzung Vermögensverwaltungsgesellschaft, indirekte Teilliquidation bei fremdfinanziertem Kauf.] Das ist ein Fall für Beratung, kein Blogthema.
Verlustverrechnung. Fällt Bitcoin, kann die Firma den Verlust mit dem operativen Gewinn verrechnen. Privat ist der Verlust einfach weg. Wer das als Argument nutzt, sollte allerdings nicht mit dem Verlust rechnen.
Was kein Grund ist: die Vermögenssteuer umgehen (geht nicht, siehe oben), oder Bitcoin «über die Firma» kaufen, weil das professioneller wirkt.
Ab 2027 melden Krypto-Plattformen die Daten ihrer Schweizer Kunden an die ESTV (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF), mit erstem Datenaustausch voraussichtlich 2028. Für die Firma ändert das nichts, was sie nicht ohnehin tun muss: der Bestand steht in der Bilanz, der Gewinn in der Erfolgsrechnung. Für den Inhaber privat heisst es: Bestände, die bisher nicht deklariert wurden, werden sichtbar. Wer nachdeklarieren muss, tut das besser vor als nach dem ersten Datenaustausch; die straflose Selbstanzeige gibt es nur einmal.
Was ich in beiden Fällen ablege: Handelsbelege mit Kurs und Gebühr, Bestandesregister, Wallet- oder Depotauszug per 31. Dezember, Kursnachweis. Das ist dieselbe Dokumentation, die Revisor und Steuerverwaltung sehen wollen, und sie ist der Unterschied zwischen einer Nachfrage, die in zehn Minuten beantwortet ist, und einer, die einen Sommer dauert.
Bitcoin steht als Wertschrift oder Finanzanlage in der Bilanz, nie als flüssige Mittel. Bewertung zu Anschaffungskosten ist für Reserven die Regel, Marktwert ist möglich, aber steuerlich teuer.
Der Kauf über die Firma ist ein Ablauf mit fünf Stationen: Beschluss, Anbieter, Onboarding, Hausbank, Beleg. Jede ausgelassene Station meldet sich später.
Steuerlich ist Bitcoin für eine reine Inhaberanlage privat besser aufgehoben. In der Firma gehört er dann hin, wenn das Geld dort bleiben soll oder die Reserve der Firma und nicht dem Inhaber gehören soll.
Die nächsten Teile behandeln Verwahrung und Zeichnungsberechtigung, also die Frage, wer die Coins bewegen kann, und die Treasury-Richtlinie, die aus dem einseitigen Beschluss von Teil 2 ein Dokument macht, das eine Generalversammlung überlebt.
Sind Bitcoin-Gewinne in der Schweiz steuerfrei? Privat ja, als Kapitalgewinn auf beweglichem Privatvermögen, solange kein gewerbsmässiger Handel vorliegt. In der Firma nein: Gewinne sind steuerbarer Reingewinn.
Zahlt eine GmbH Vermögenssteuer auf Bitcoin? Die GmbH zahlt Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital. Der Inhaber zahlt Vermögenssteuer auf dem Wert seiner Stammanteile, in den Bitcoin zum Verkehrswert einfliesst. Bitcoin in der Firma spart keine Vermögenssteuer.
Ist es steuerlich besser, Bitcoin privat oder über die Firma zu kaufen? Für eine reine Anlage des Inhabers in der Regel privat, wegen des steuerfreien Kapitalgewinns. Die Firma ist dann richtig, wenn das Geld ohnehin in der Firma bleiben soll.
Muss die Firma Bitcoin der Steuerverwaltung melden? Der Bestand steht in der Bilanz und wird mit der Steuererklärung eingereicht. Eine separate Meldung gibt es nicht. Ab 2027 melden zusätzlich die Plattformen an die ESTV.
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt meine Praxis als Buchhalter für Schweizer KMU und ist keine Steuerberatung. Steuersätze, Teilbesteuerung und Bewertungsregeln sind kantonal verschieden; das Rechenbeispiel ist eine Vereinfachung. Für die konkrete Situation ist eine Steuerberaterin oder die zuständige Steuerverwaltung beizuziehen.